SATZUNG FÜR DEN GEMEINNÜTZIGEN VEREIN
authentic arts e. V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Name des Vereins lautet authentic arts.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
1.3 Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur. Der
Schwerpunkt liegt auf der künstlerischen Darstellung durch strukturierte Improvisation, z.B. Tanzimprovisation als Bühnenkunst, ausgeübt auch von Amateuren.
2.2 Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt durch die Pflege von darstellender Kunst und bildender Kunst, beispielsweise Tanz- und Theateraufführungen, Filmproduktionen, Performances und anderen Kunstformen. An den Aufführungen und künstlerischen Projekten wirken externe Personen mit und einige der Mitglieder.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und dient nicht vorrangig eigenwirtschaftlichen Zielen.
3.2 Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es erfolgt keine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe oder übertriebene
Honorierung und Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht
entsprechen. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere
gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
3.4 Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. Bei
Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.
3.5 Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in §3 Abs. 1 genannten gemeinnützigem Anspruch dient.
§4 Mitglieder des Vereins
4.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell
zu unterstützen.
4.2 Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten.
4.4 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen sowie bei Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
4.5 Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Monaten Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
4.6. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Organe des Vereins
5.1 Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
6.1 Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
6.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs- schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungs- schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
6.3 In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
6.4 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6.5 Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist
abweichend von Abs.4 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen,
mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
7.1 Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
7.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Die Wahl findet in der Regel offen statt.
7.3 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
7.4 Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
7.5 Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes.
7.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden
Haushaltsplan des Vereins.
7.7 Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
7.8 Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:
Wahl des Besonderen Vertreters
Satzungsänderungen
weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand
zusätzliche Aufgaben des Vereins
Auflösung des Vereins
§8 Vorstand
8.1 Der Vorstand setzt sich aus 2 Personen zusammen. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
8.2 Die Vorstandsmitglieder handeln gleichberechtigt.
8.3 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
8.4 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
8.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils einem Vorstandsmitglied vertreten, jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt.
8.6 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§9 Besonderer Vertreter, gem. § 30 BGB
9.1 Der Besondere Vertreter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 10
Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar
ist jedes Vereinsmitglied, ausgenommen sind Fördermitglieder.
9.2 Der Besondere Vertreter führt die laufenden Geschäfte des Vereins neben dem
Vorstand. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird dem Besonderen Vertreter insbesondere
die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins übertragen. Der Besondere Vertreter
kann mit Zuwendungsgebern, Kooperations- und Vertragspartnern verhandeln und
abschließen.
§10 Protokolle
10.1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
10.2 Beurkundet werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter.
§11 Auflösung des Vereins
11.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden hat. .
Kontakt:
authentic arts e.V.
c/o Birgit Schaper
Rellingerstr. 52
20257 Hamburg
Tel. 040 / 856 277
info@authentic-arts-ev.de
www.authentic-arts-ev.de